Die HOAI stellte seit 1977 in ihrer ersten Fassung als Verordnung des Bundes die Regelung der Honorare für Architekten und Ingenieure dar. Sie war damit verpflichtendes Preisrecht für den überwiegenden Teil der Planungsleistungen der öffentlichen Institutionen und der Privatwirtschaft. Dieses Preisrecht wurde in erster Linie durch Mindest- und Höchstsätze geregelt.Bei der Vergabe von Bauleistungen von Bund, Ländern und Gemeinden bedeutet das konkret, dass der Preis nicht in die Vergabeentscheidung einfließen durfte. Auch für Vergaben in der Privatwirtschaft wurden damit Grenzen gesetzt.
Seit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs in Luxemburg am 4. Juli 2019 hat sich das grundlegend geändert. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die verbindlichen Mindestpreise gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie. Das Urteil hatte zur Folge, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die öffentlichen Stellen in Deutschland aufgrund des Anwendungsvorrang des Europarechts umgehend aufforderte, „ab sofort die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.“Zur Überraschung der Vertreter der Architektenschaft fußte die Begründung jedoch nicht auf einem generellen Verbot von Mindesthonorarsätzen. Der EuGH rügte vielmehr eine Widersprüchlichkeit des deutschen Gesetzgebers: wer die HOAI aus Qualitätsgründen rechtfertigt, muss solche Maßstäbe auch bei der fachlichen Eignung anlegen. Nach Ansicht des Gerichts ist das in Deutschland jedoch nicht ausreichend der Fall.